Neue EU-Maschinenverordnung sieht die Auslieferung rein digitaler Betriebsanleitungen in ihrem Entwurf vor

Die Maschinenrichtlinie ist seither eine der wichtigsten Vorschriften für Konstruktion, Technische Dokumentation und Fertigung, denn sie befasst sich mit dem erstmaligen Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen von Maschinen.

Die erste Version wurde bereits 1989 verabschiedet. Die Maschinenrichtlinie, wie wir sie heute kennen, wurde 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die letzte Überarbeitung wurde 2009 vorgenommen.

In den letzten Jahren hat sich nicht nur die Arbeitswelt, sondern auch der Industriesektor stark gewandelt. So stark, dass die EU nun Handlungsbedarf bei der Revision der Maschinenrichtlinie sieht. Industrie 4.0, Cybersecurity und der Digitalisierungsprozess sind allgegenwärtig. Ob die Änderungen der Maschinenrichtlinie dieser Entwicklung Rechnung tragen wird?

Am 21. April dieses Jahres hat die EU-Kommission zunächst ihren ersten Vorschlag zur neuen EU-Maschinenverordnung veröffentlicht.

Hier die wichtigsten Änderungen:

  • Für die Technische Dokumentation wird eine lang erwartete Änderung Realität: Bisher musste jeder Maschine eine Originalbetriebsanleitung in gedruckter Form beigelegt werden. Das Bereitstellen der Anleitung in Papierform ist schon seit langem nicht mehr zeitgemäß. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass Betriebsanleitungen zukünftig in einem digitalem Format an die Kunden geliefert werden können. Verlangen die Kunden beim Kauf jedoch nach einer gedruckten Anleitung, muss eine Betriebsanleitung in Papierform vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei der Bereitstellung der digitalen Betriebsanleitung sollen diese Weisungen gelten:
  • Auf der Maschine und einem Begleitdokument muss angegeben werden, wie der Zugriff auf die Anleitung erfolgt.
  • Es muss aus der Angabe hervorgehen, welche Version der Anleitung welchem Maschinenmodell entspricht.
  • Die Anleitung muss in einem herunterladbaren und auf elektronischem Gerät speicherbaren Format vorliegen, um sicherzustellen, dass ein Zugreifen jederzeit möglich ist.
  • Dies gilt auch für Maschinen, deren Anleitung in der Maschinensoftware eingebettet ist.
  • Des Weiteren wurde von der Kommission vorgeschlagen, dass der Oberbegriff Maschine zu Maschinenprodukt geändert wird. Ebenso soll der Begriff unvollständigen Maschine unter den Begriff Maschinenprodukt fallen. Es bleibt abzuwarten, ob die neuen Begrifflichkeiten zur besseren Verständlichkeit bei den Herstellern beitragen.
  • Die Anhänge der Maschinenrichtlinie wurden ohne ersichtlichen Grund neu nummeriert. Daraus ergäben sich zahlreiche Änderungen für die Industrie bezüglich der Überarbeitung von Normen, Verträge, Vorlagen und Kommentaren.
  • In Anhang IV wird vorgeschlagen, dass die Beteiligung einer Drittprüfung künftig benötigt wird. Das würde zusätzlich anfallende Kosten für die Hersteller nach sich ziehen. Eine Selbstzertifizierung, wie derzeit durch das Anwenden der harmonisierten Normen geschieht, wäre für die Hersteller nicht mehr möglich.

Wann die EU-Maschinenverordnung ihre Gültigkeit erlangt, ist noch offen. Es wird davon ausgegangen, dass die Verordnung bis 2023 in Kraft treten könnte. Genauso offen bleibt, welche Inhalte letztendlich verabschiedet werden. Verordnungen sind EU-weit gültig und müssen von den Mitgliedsländern umgesetzt werden. Eine Umsetzung in nationales Recht ist demnach nicht notwendig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.