Das neue Produktsicherheitsgesetz und das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen sind in Kraft getreten.

Die geltende Einführung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und der Konformität von Produkten wurde in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem 27.07.2021 löst das neue ProdSG und das ÜAnIG das alte Produktsicherheitsgesetz ab.

Durch die Stärkung der Marktüberwachung wird das Ziel, nur Produkte, die sicher sind und den bestehenden EU-Rechtsvorschriften entsprechen, im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr zu bringen, weiter vorangebracht. Die Rechtsvorschriften der EU können damit noch effektiver durchgesetzt werden und so das Vertrauen der Verbraucher in die mit einer CE-Kennzeichnung versehenen Produkte weiter stärken. Gerade im Hinblick auf den elektronischen Geschäftsverkehr und den stark wachsenden Online-Handel wird der Marktüberwachung weiterer Handlungsspielraum eingeräumt.

Im nachfolgenden stellen wir kurz die drei überabeiteten bzw. neuen Regelungen und Gesetze vor:

Die Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)

Das Produktsicherheitsgesetz wurde neu gefasst und an die EU-Verordnung 2019 / 1020 und das bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Marktüberwachungsgesetz angepasst. Diese Anpassungen des ProdSG waren, auf Grund der europäischen Vorgaben, zwingend notwendig. Im Zuge dieser Anpassung wurde das ProdSG ebenfalls um die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Anlagen bereinigt. Das heißt, die eigentlich artfremden Regelungen über den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen wurden gelöscht. Somit ist die Neufassung des ProdSG, so wie es der Name auch vermuten lässt, ein reines Gesetz zur Sicherheit von Produkten im EWR.

Link zur Neufassung des ProdSG: http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/ProdSG.pdf

Das neue Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

Zeitgleich mit der Neufassung des ProdSG wurde das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) erlassen. Die in der Altfassung des ProdSG enthaltenen Regelungen zum Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen sind in das neue Gesetz geflossen. Das ÜAnlG richtet sich in erster Linie an die Betreiber solcher Anlagen und dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden.

Link zum neuen ÜAnlG: http://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/%C3%9CAnlG.pdf

Die Anpassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Auch bei der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erfolgte eine Anpassung, diese ist jedoch fast ausschließlich redaktioneller Art, da der Erlass des ÜAnlG dies erforderlich machte. Lediglich § 18 wurde um den Absatz 6 zum Erlöschen der Erlaubnispflicht erweitert. Eine inhaltliche Anpassung, um fachliche Ungereimtheiten – insbesondere im Bereich der Regelungen für Druckgeräte als überwachungsbedürftige Anlagen – zu beheben, wurde leider nicht angegangen.

Link zur aktualisierten Fassung der Betriebssicherheitsverordnung: (BetrSichV): http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/BetrSichV.pdf

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