Welche Änderungen kommen mit der neuen Verordnung auf die Hersteller zu?

Nach monatelanger Konzeption und Revision steht die neue Maschinenverordnung nun kurz vor der Veröffentlichung. Im aktuellen Video von Optimeister haben wir uns damit beschäftigt, was auf die Maschinen- und Anlagenhersteller zukommt und welche Auswirkungen das auf die Technische Dokumentation hat.

Warum löst die Neue Maschinenverordnung überhaupt die MRL ab?

Die aktuelle MRL Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde 2014 nicht an das New Legislative Framework (NLF) angepasst. Dadurch bietet die Maschinenrichtlinie keinen konsistenten europaweiten Rechtsrahmen. Fehlende Klarstellungen und Definitionen führten oft zu Rechtsunsicherheiten und die ungleiche Auslegung der MRL in den Mitgliedsstatten. Der „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ ist zwar aussagekräftig, hat aber leider keinen Rechtscharakter. Dazu kommen die Herausforderungen der Digitalisierung, die dringend mit berücksichtigt werden sollten.

Was sind die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Maschinenrichtlinie?

Die neue EU-Maschinenverordnung ist sicher keinen Paradigmenwechsel zur bisherigen Richtlinie, sondern bringt vielmehr zahlreiche Änderungen im Detail mit sich. Hier ein paar der Neuerungen, die für weite Teile des Maschinen- und Anlagenbaus von Bedeutung sein werden:

  1. Die bisher in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthaltene Liste von Maschinen mit hohem Risikopotenzial wird erweitert und findet sich künftig in Anhang I der neuen EU-Maschinenverordnung. Änderungen dieser Liste können künftig von der EU-Kommission durch einen delegierten Rechtsakt vorgenommen werden.
    Die Konsequenz daraus ist: dass Hersteller nun damit rechnen müssen, dass die Liste der Maschinen mit hohem Risikopotential künftig dynamisch angepasst wird und bestimmte Maschinen kurzfristig auf die Liste der Anhang I Maschinen gelangen.
  2. Bei der Konformitätsbewertung von Maschinen mit hohem Risikopotential (bisher in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt) muss künftig eine notifizierten Stelle involviert werden.
    Die Folge für die betroffenen Unternehmen:  Eine zwingende Einbindung von notifizierter Stellen führt natürlich auch zu höheren Kosten bei der Konformitätsbewertung.
  3. Es gelten neue sicherheitstechnische Anforderungen in Bezug auf Cybersicherheit und künstliche Intelligenz (KI).
    Die Konsequenzen sind: Steigende Kosten für die Konformitätsbewertung betroffener Maschinen.
  4. Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte) werden neu gefasst und an den aktuellen europäischen Rechtsstand („New Legislative Framework“) angepasst.
    Daraus folgt: eine Einführung behördlicher Meldepflichten, wenn von Maschinen im Feld Risiken ausgehen, neue Pflichten für Händler, insgesamt aber auch mehr Rechtssicherheit für die Industrie durch Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  5. Und ein ganz wichtiger Punkt von Seiten der Dokumentation: Digitale Betriebsanleitungen sind für b2b-Maschinen zukünftig grundsätzlich erlaubt. Papierfassungen müssen aber auf Wunsch des Endkunden binnen sechs Monaten ab Kauf nachgeliefert werden.
    Das bedeutet für die Hersteller: dass die von der Industrie lange ersehnte Zulassung der digitalen Betriebsanleitung kommt, allerdings noch mit erheblichen Einschränkungen.

Mehr Informationen finden Sie im aktuellen Optimeister Video „Neue Maschinenverordnung | Was kommt auf die Hersteller zu? | Q&A“. Schauen Sie da gern mal rein.

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